(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. [1]

 

(2) Die Vorschriften des § 26 Nr. 3 Buchstabe a und des § 27 Nr. 2 hinsichtlich des § 23a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe k des Körperschaftsteuergesetzes treten am 1. Januar 1969 in Kraft.

[1] Dieses Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze vom 25. 3. 1974 (BGBl. I S. 769) als am 15. 6. 1967 erlassen.

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