(1) 1Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. 2Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6.

 

(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes.. 2Diese Frist gilt auch für die Erklärung des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 3Der Pächter ist darauf hinzuweisen, daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustimmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Fristablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt.

 

(3) 1Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. 2Diese kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern.

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