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Ihre Rechtfertigung findet die Erbschaft- und Schenkungsteuer letztlich im Leistungsfähigkeitsprinzip[1], dem allerdings für die konkrete Ausgestaltung der Erbschaftsteuer – abgesehen von den nachfolgenden verfassungsrechtlichen Maßgaben – nur vage Leitlinien zu entnehmen sind. Eine den Steuerzugriff begrenzende Wirkung kann das Leistungsfähigkeitsprinzip allerdings von vornherein nicht entfalten, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des ErbStG durch Verschonungsregelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt.[2]

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