Rz. 123

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 14.7.1992[1] stellt das erste "große" Doppelbesteuerungsabkommen dar, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe in einem Doppelbesteuerungsabkommen zusammengefasst wurden.

 

Rz. 124

Die in den in Abschnitt III[2] des DBA Schweden in den Art. 2428 enthaltenen Regelungen gelten für Nachlässe und Erbschaften sowie für Schenkungen. Sie sind auf Erbfälle anzuwenden, die nach dem 31.12.1994 eingetreten sind, und auf Schenkungen, die nach dem 31.12.1994 vorgenommen werden.

 

Rz. 125

Nachdem Schweden mit Wirkung vom 1.1.2005 die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft hat, ist der entsprechende Abschnitt des DBA faktisch gegenstandslos geworden. Das Abkommen kann jedoch in Fällen von Bedeutung sein, in denen ein Erblasser oder Schenker mit deutscher Staatsangehörigkeit seinen Wohnsitz vor mehr als 5 Jahren nach Schweden verlegt hat und auch der Erwerber seit mehr als 5 Jahren nicht mehr in Deutschland ansässig[3] ist. Nach deutschem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterliegt die Übertragung von bestimmten als Inlandsvermögen geltenden Vermögensgegenständen in diesem Fall auch nach der Wohnsitzverlegung der Beteiligten der beschränkten Steuerpflicht.[4] Durch die Anwendung von Art. 24 Abs. 3 DBA S wird das Besteuerungsrecht bei der Übertragung von "anderem Vermögen" i. S. d. DBA ausschließlich Schweden als Wohnsitzstaat des Übertragenden zugeordnet. Aufgrund dieser Zuteilungsnorm erfolgt in Deutschland insoweit eine Freistellung des als "anderes Vermögen" i. S. d. Art. 24 Abs. 3 DBA S geltenden Inlandsvermögens i. S. d. § 121 BewG (z. B. die Beteiligung von mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland) von der Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinen Urteilen vom 5.8.2020 die Anwendung des DBA zugelassen. Auch wenn Schweden die Schenkungsteuer im Zeitpunkt der Schenkung bereits abgeschafft habe, stehe dieses der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer entgegen, da Schweden nach dem DBA das Besteuerungsrecht zustehe.[5] Im Hinblick auf die erwartete Aufhebung des Abkommens bei einer mittelfristig erwarteten Neuverhandlung des DBA wird auf das DBA Schweden im Rahmen dieser Ausführungen nicht weiter eingegangen.

 

Literaturtipps

Bellstedt/Lindencrona, Das neue deutsch-schwedische Steuerabkommen, DB 1991, 62

Jülicher, Der deutsch-schwedische Erbfall im Zivil- und Steuerrecht, PIStB 2004, 105

Krabbe, Neuregelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern im Verhältnis zu Schweden, ZEV 1995, 286

[1] BGBl II 1994, 687.
[5] Finanzgericht Baden-Württemberg v. 5.8.2020, 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18, s. die Pressemitteilung des Finanzgerichts Nr. 14/20; die vom beklagten FA eingelegten Revisionen sind beim BFH unter dem Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 anhängig.

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