Rz. 2

Zu beachten ist, dass die Wertfeststellung aufgrund des § 12 ErbStG i. V. m. § 151 BewG ggf. durch gesonderten Feststellungsbescheid erfolgt.[1] Insofern kommt es zu einer verfahrensrechtlichen Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist als Grundlagenbescheid[2] für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bindend.[3] Verfahrensrechtlich gelten für den Feststellungsbescheid gem. § 153 Abs. 5 BewG i. V. m. § 181 Abs. 15 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung.[4]

 

Hinweis:

Einwendungen gegen die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen können nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheids und nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid geltend gemacht werden.[5] Zur Rechtsbehelfsbefugnis im Feststellungsverfahren vgl. § 155 BewG.

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