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Der klassische Fall der Zweckzuwendung von Todes wegen liegt vor, wenn der Bedachte Vermögen mit der Auflage zugewendet bekommt, sich um ein Haustier des Verstorbenen zu kümmern.[1] Voraussetzung ist, dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung des Erwerbers besteht; die bloße Erwartung des Erblassers, dass das "hinterlassene" Haustier auf Dauer versorgt wird, genügt nicht für die Annahme einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG.[2] Der Annahme einer Zweckzuwendung und der damit verbundenen Besteuerung der Verpflichtung des Beschwerten steht es nicht entgegen, wenn das zugewendete Vermögen für die Pflege und Versorgung des Haustiers nicht ausreicht.[3]

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