Rz. 38

Die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG bedeutet aus Sicht des Nacherben zunächst, dass dieser aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Bedingung die Nacherbschaft nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser erwirbt. Damit ist der Besteuerung der Nacherbfolge das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen, was maßgeblichen Einfluss auf die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag hat. Ein Antrag auf Besteuerung im Verhältnis zur Person des Vorerben ist mangels Analogiefähigkeit des § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG nicht möglich.[1] Da die Erbschaftsteuer auf den Vorerbfall nach § 20 Abs. 4 ErbStG aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten ist, ist der Nacherbe insoweit auch nicht bereichert, wobei der Anrechnungsanspruch des Nacherben gem. § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG (Rz. 39 ff.) keine Auswirkungen auf den Wert der Nacherbschaft hat und diesen nicht erhöht.[2] Der Grundsatz der Versteuerung der Nacherbschaft im Verhältnis zum Erblasser gilt auch in den Fällen, in denen der Vorerbe vor Eintritt des die Nacherbschaft auslösenden Ereignisses verstirbt und der Vorerbe (zunächst) von seinen gesetzlichen oder testamentarischen Erben beerbt wird.[3] Eine Versteuerung im Verhältnis vom Nacherben zum Vorerben kann dadurch erreicht werden, dass der Vorerbe die Nacherbschaft vorzeitig herausgibt, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG zu einer Schenkung unter Lebenden des Vorerben an den Nacherben führt.[4]

[1] BFH v. 10.5.1972, II 78/64, BStBl II 1972, 765; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 6 Rz. 32; dazu auch Rz. 31.
[3] Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 6 Rz. 112.
[4] Rz. 19; § 7 ErbStG Rz. 431 ff.; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 6 Rz. 23.

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