Rz. 22

Überträgt der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht unentgeltlich auf einen Dritten, gelten die Grundsätze zur Ausschlagung der Nacherbschaft entsprechend (Rz. 20). Der Dritte tritt mit Abtretung des Nacherbenanwartschaftsrechts in die Rechtsposition des (vormaligen) Nacherben ein, womit angesichts des aufschiebend bedingten Erwerbs der Nacherbschaft in der Hand des Dritten (noch) kein steuerbarer Tatbestand verwirklicht wird.[1] Überträgt der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht hingegen gegen Entgelt auf einen Dritten, unterliegt der Nacherbe mit dem Entgelt der Erbschaftsbesteuerung, das gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG als vom Erblasser zugewendet gilt.[2]

 

Rz. 23

Nach Ansicht des BFH verwirklicht der Dritte sowohl im Fall des unentgeltlichen als auch des entgeltlichen Erwerbs des Nacherbenanwartschaftsrechts mit Eintritt des Nacherbfalls einen Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[3] Da der Dritte mit Abtretung des Nacherbenanwartschaftsrechts in die Rechtsposition des (vormaligen) Nacherben eintritt, richtet sich die Besteuerung des Erwerbs aufseiten des Dritten hinsichtlich der Steuerklasse, des Steuersatzes und des persönlichen Freibetrags gemäß den allgemeinen Regeln nach § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG grds. nach dem Verhältnis des Dritten zum Vorerben (Rz. 25 ff.) bzw. nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG wahlweise auf Antrag nach dem Verhältnis des Dritten zum Erblasser (Rz. 29 ff.). Das Verhältnis des (vormaligen) Nacherben zur Person des Vorerben bzw. der Person des Erblassers spielt hingegen keine Rolle. Das vom Dritten zur Erlangung der Nacherbschaft aufgewendete Entgelt kann als sonstige Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von seinem steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden.[4]

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