Rz. 110

Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.[1]

Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft).

 

Rz. 111

Die Vorschriften des Abkommens sind gem. § 1519 S. 1 BGB anwendbar, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart haben. Entsprechend anwendbar ist § 1368 BGB; jedoch findet § 1412 BGB gem. § 1519 S. 3 BGB keine Anwendung. Der Güterstand ist auch Lebenspartnern eröffnet (§ 7 S. 2 LPartG).

 

Rz. 112

Die Einzelheiten des Güterstands ergeben sich unmittelbar aus dem – in Art. gegliederten – Abkommen. Nach Art. 2 des Abkommens bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Bei Beendigung des Güterstands ergibt sich die Ausgleichsforderung aus dem Vergleich der vom jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner erzielten Zugewinns.

 

Rz. 113

Die Ermittlung des Anfangsvermögens und seine Bewertung regeln Art. 8 und Art. 9. Das Endvermögen und seine Bewertung ergibt sich aus den Art. 9 und 10. Sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen können auch negativ sein. Hinzurechnungen erfolgen nach Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2, z. B. bei Schenkungen an einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Erwerben von Todes wegen.

 

Rz. 114

Wie bei dem im BGB geregelten Zugewinnausgleich wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung ermittelt (Art. 12 Abs. 1). Danach kann der Ehegatte die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen, dessen Zugewinn während der Ehe/Lebenspartnerschaft kleiner war.

[1] Abkommen v. 4.2.2010, BGBl II 2012, 178.

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