Rz. 67

Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung beruht vor allem auf seiner Einfachheit, denn es fehlen jegliche güterrechtliche Bindungen der Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben nicht nur getrennt, sondern jeder Ehegatte kann sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verwalten, veräußern oder belasten. Zudem muss ein während der Ehe erzielter Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bei Beendigung der Ehe nicht ausgeglichen werden. Liquiditätsbelastungen, wie sie z. B. durch hohe Zugewinnausgleichsansprüche im Fall der Scheidung entstehen können, unterbleiben hier. Die Ehegatten werden somit hinsichtlich ihres Vermögens wie Fremde behandelt.

 

Rz. 68

Diese strikte Trennung und einfache Handhabung wird im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod aus steuerlicher Sicht "teuer" erkauft. Denn ein zusätzlicher Freibetrag, wie ihn § 5 ErbStG für den gesetzlichen Güterstand gewährt, entfällt. Diese Erkenntnis wächst bei den Betroffenen im Laufe der Jahre und verstärkt den Wunsch nach einem Wechsel des Güterstands hin zum gesetzlichen Güterstand. In der Gestaltungspraxis wird in diesen Fällen vor allem der Güterstand der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft empfohlen.[1]

 

Rz. 69

Aus erbrechtlicher Sicht ist auf die Auswirkungen des Güterstandswechsels auf das Pflichtteilsrecht hinzuweisen.

[1] Götz, NWB-EV 2019, 187.

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