Rz. 30

Da das Anfangsvermögen im Laufe der Ehezeit allein aufgrund Inflation an Wert gewinnt, müssen auch für erbschaftsteuerliche Zwecke diese nur nominellen Steigerungen eliminiert werden.[1] Die Anwendung des laufend veröffentlichten Verbraucherpreisindexes führt zu geringeren steuerfreien Ausgleichsforderungen, was bei langer Ehedauer nachteilig sein kann.[2]

 

Rz. 31

Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstands multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstands geltende Indexzahl dividiert wird. Es gilt die Formel:

 
Anfangsvermögen bei Beginn des Güterstands × Lebenshaltungskosten bei Beendigung des Güterstands
Lebenshaltungskosten bei Beginn des Güterstands
 

Rz. 32

Dies gilt auch in Fällen eines negativen Anfangsvermögens[3] Dabei ist das negative Anfangsvermögen in der gleichen Weise zu indexieren wie ein positives Anfangsvermögen.

 
Praxis-Beispiel

Bei Eheschließung 1964 hatte das Anfangsvermögen des Ende 2019 verstorbenen Ehegatten einen Wert von umgerechnet –180 000 EUR. Der um die allgemeine Geldentwertung bereinigte Wert des Anfangsvermögens ist wie folgt zu berechnen:

 
–180 000 EUR    ×    105,3   –729 000 EUR
26  
[2] Keller/Schrenck, NWB-EV 2010, 86, 90.

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