Rz. 28

Als problematisch erweist es sich in der Praxis, wenn keinerlei Nachweise über die Höhe bzw. den Umfang des jeweiligen Anfangsvermögens vorhanden sind. Steuerlich kann nämlich nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB verwiesen werden, wonach im Zweifel kein Anfangsvermögen vorhanden war.[1]

 

Rz. 29

Für den überlebenden Ehegatten nachteilig ist, dass eine als Beweismittel grundsätzlich denkbare eidesstattliche Versicherung des erstverstorbenen Ehegatten über sein Anfangsvermögen regelmäßig nicht vorhanden ist und nachträglich ja nicht mehr vorgelegt werden kann. Daher kommen hilfsweise andere Erkenntnisquellen (Aussagen von Familienangehörigen, Verwandten oder des Steuerberaters) in Betracht. Im Zweifel begnügt sich das FA mit einer (ggf. eidesstattlichen) Erklärung des überlebenden Ehegatten zum Anfangsvermögen des erstverstorbenen Ehegatten. Ferner kommt auch eine Schätzung dess FA in Betracht.[2]

[1] Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 5 Rz. 89; Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 54.
[2] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 28.

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