Rz. 20

Die Errungenschaftsgemeinschaft war gesetzlicher Güterstand in der ehemaligen DDR (§§ 13 und 14 FGB-DDR). Nach dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl II 1990, 885) ist kraft Gesetzes zum 3.10.1990 eine Überleitung in die BGB-Zugewinngemeinschaft erfolgt.[1] Das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Vermögen (§ 13 Abs. 2 FGB-DDR) sowie sein Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen (§ 13 Abs. 1 FGB-DDR) bilden sein Anfangsvermögen.[2] Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, wurde unterstellt, dass den Ehegatten das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen je zur Hälfte zusteht.

 

Rz. 21

Auf Antrag eines Ehegatten, der bis zum 2.10.1992 gestellt werden musste, gilt jedoch die Errungenschaftsgemeinschaft ausnahmsweise rückwirkend fort.

[1] Art. 234, § 4 EGBGB.
[2] I. S. d. § 1374 BGB.

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