Rz. 17

Maßgeblich ist jeweils der "volle wirkliche Wert", also der Verkehrswert.[1] Für ein im Endvermögen vorhandenes Unternehmen eines Ehegatten bedeutet dies, dass eine Unternehmensbewertung nach anerkannten Grundsätzen (z. B. IDW S 1) vorzunehmen ist. Nach Ansicht des BGH sind hierbei latente Steuern als wertmindernde Belastung zu berücksichtigen.[2] Angesichts des Streitpotenzials einer Unternehmensbewertung wundert es nicht, dass über ehevertragliche Regelungen versucht wird – zumindest im Scheidungsfall – ein Unternehmen aus der Ermittlung des Zugewinns herauszunehmen (Rz. 4). Die infolge der Inflation eintretende "unechte" Wertsteigerung des Anfangsvermögens wird dadurch eliminiert, dass das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstands multipliziert und mit dem bei Beginn der Ehe geltenden Index dividiert wird.[3] Der Indexierung des Anfangsvermögens folgt seit dem 1.1.1999 auch das Steuerrecht (Rz. 30 f.).

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