Rz. 15

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei Beendigung des Güterstands gehört.[1] Ein Pflichtteilsanspruch kann auch (Rz. 14) dem Endvermögen hinzuzurechnen sein. Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands besteht und noch nicht verjährt ist.[2] Bestand und Wert des Endvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem Zeitpunkt.[3] Verbindlichkeiten können seit der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Reform des Zugewinnausgleichsrechts[4] über die Höhe des Aktivvermögens hinaus abgezogen werden. Ist ein Ehegatte überschuldet, wird sein Endvermögen also nicht mehr mit 0 EUR angesetzt, sondern mit dem tatsächlichen Negativbetrag. Dies kann sich auswirken, wenn der bei Heirat verschuldete Ehegatte auch am Todestag noch verschuldet ist, er aber dennoch einen – wirtschaftlich betrachtet – Zugewinn erzielt hat.

 
Praxis-Beispiel

M hatte bei Eheschließung Schulden i. H. v. 100.000 EUR. Sein Endvermögen ist zum Todeszeitpunkt immer noch negativ, denn er hat Schulden von 10.000 EUR. F hatte ein Anfangsvermögen von 0 EUR und ein Endvermögen von 10.000 EUR. Der Zugewinn des M beträgt 90.000 EUR, der der F 10.000 EUR.

 

Rz. 16

Korrekturen des Endvermögens erfolgen dann, wenn die Ehegatten unentgeltliche Zuwendungen an Dritte vorgenommen haben. Diese Geschenke werden mit dem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung zugerechnet, es sei denn, sie lägen länger als 10 Jahre vor dem Erbfall (§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB).

[4] Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts v. 6.7.2009, BGBl I 2009, 1696.

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