Rz. 7

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet, gilt § 1371 BGB. Für den nachträglichen Vermögensausgleich kommen hierbei 2 Alternativen in Betracht. Der überlegende Ehegatte kann zwischen dem Vermögensausgleich im Erbwege und dem reinen güterrechtlichen Ausgleich wählen.

1.2.1 Erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns

 

Rz. 8

Zur erbrechtlichen Regelung kommt es nach dem Tod eines Ehegatten, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine Erbeinsetzung nach §§ 2066, 2067 BGB vorliegt. Der Zugewinn wird schematisch und pauschal in der Weise ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben, und ob der Ehegatte, dessen Erbteil erhöht wird, einen geringeren Zugewinn als der verstorbene Ehegatte erzielt hat. Der Gesetzgeber wollte mit der erbrechtlichen Regelung eine einfache Lösung für Erbfälle erreichen. Die Schwierigkeiten einer genauen Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs, häufiger Anlass für Streitigkeiten unter den Erben, sollten so vermieden werden.

 

Rz. 9

Wenn der überlebende Ehegatte aufgrund einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Ehegatten Erbe oder Vermächtnisnehmer wird und das Erbe oder Vermächtnis annimmt, kommt es weder zum erbrechtlichen noch zum güterrechtlichen Zugewinnausgleich. Der Ehegatte erhält in diesem Fall genau das, was ihm als Erbe oder Vermächtnisnehmer aufgrund testamentarischer Anordnung anfällt.

1.2.2 Güterrechtlicher Ausgleich des Zugewinns

 

Rz. 10

Zur güterrechtlichen Regelung kommt es im Erbfall nur dann, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer des Verstorbenen wird. Letzteres ist der Fall, wenn

  • der verstorbene Ehegatte testamentarisch andere Erben eingesetzt oder seinen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und ihm auch kein Vermächtnis ausgesetzt hat[1] oder
  • der überlebende Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlägt.[2]
 

Rz. 11

In diesen Fällen ist der Zugewinn jeweils gem. §§ 13731380, 1390 BGB zu ermitteln und die tatsächliche Ausgleichsforderung vom Erben/der Erbengemeinschaft auszugleichen.

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