Rz. 3

Eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei werden die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleich vertraglich den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst. Da es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um keinen gesetzlich normierten Güterstand handelt, sind an die vertragliche Ausgestaltung hohe Anforderungen zu stellen.[1] Durch notariellen Ehevertrag wird z. B. geregelt, dass der Zugewinnausgleich nur im Fall der Scheidung, nicht aber für den Fall des Todes des Erblassers ausgeschlossen wird. Auf diese Weise soll der überlebende Ehegatte zumindest für den Erwerb von Todes wegen an dem Vermögenszuwachs seines Ehepartners partizipieren.[2]

 

Rz. 4

Denkbar ist auch eine Modifikation der gesetzlichen Regelungen dahin, dass betriebliche Beteiligungen oder ein Einzelunternehmen/freiberufliche Praxis des Erblassers bei der Berechnung des durch Scheidung entstehenden Zugewinnausgleichs auszuklammern sind. Ehevertragliche Regelungen sind auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten des an sich sofort in bar zu leistenden Ausgleichsanspruchs denkbar. Bei der Formulierung des Ehevertrags sollte weiterhin beachtet werden, dass auch die Surrogate für unternehmerisches Vermögen vom Zugewinnausgleich freigestellt werden. Ziel derartiger Regelungen ist es, eine saubere Trennung der privaten und betrieblichen Vermögenssphäre zu erreichen, damit Verschiebungen und Missbräuche ausgeschlossen sind.

 

Rz. 5

Bei der vertraglichen Gestaltung ist ferner an die Konkretisierung des Anfangs- bzw. Endvermögens zu denken. Dies bedeutet, dass die Ehegatten übereinstimmend etwa ihr Anfangsvermögen gegenständlich oder auch der Höhe nach festlegen können. Umgekehrt können sie auch später nachfolgende Erwerbsvorgänge gegenständlich, nach Erwerbsgründen oder Erwerbsanlässen, ausklammern. Ferner kann vereinbart werden, dass bestimmte näher bezeichnete Gegenstände des Anfangsvermögens (z. B. Gemälde, Sammlungen) nicht in die Wertberechnung des Endvermögens einbezogen werden oder dass für das Endvermögen ein Höchstbetrag vereinbart wird.

 

Rz. 6

Generell ist jedoch zu beachten, dass auch diejenigen Verbindlichkeiten, die sich auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände beziehen, aus der Berechnung herauszunehmen sind, da andernfalls eine ungerechtfertigte Belastung des übrigen ausgleichspflichtigen Vermögens eintreten würde.

[1] Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. Münch, in Festschrift für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, 1069.
[2] Vgl. Mayer, in Festschrift für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, 1064, 1065.

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