Rz. 1

Das Gleichberechtigungsgesetz hat ab 1.7.1958 als gesetzlichen Güterstand für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft[1] eingeführt. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführenden Bezeichnung "Gemeinschaft" darin, dass sowohl das bei einer Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten rechtlich getrennt bleibt und grundsätzlich von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet wird. Dem grundsätzlich unbeschränkten Recht eines jeden, frei über sein Vermögen verfügen zu können, setzen §§ 13651369 BGB Grenzen. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ergeben sich für das von jedem Ehegatten während der Ehe getrennt verwaltete Vermögen Einschränkungen, was die Verfügung "über sein Vermögen im Ganzen" anbelangt.[2] Nicht nur für diese i. d. R. wertmäßig bedeutsamen Verfügungen, sondern auch für alle Verfügungen über ihm gehörende Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 1 BGB) bedarf er der Zustimmung des anderen Ehegatten. Letztere kann als Einwilligung vorab oder als nachträgliche Genehmigung erteilt werden. Wird sie verweigert, ist die Verfügung unwirksam.

 

Rz. 2

Auch während der Ehe im Vermögen eines Ehegatten eingetretene Wertsteigerungen stehen alleine ihm zu. Erst bei der Beendigung des Güterstands, die durch Tod eines Ehegatten oder durch andere Umstände (wie Scheidung der Ehe oder Abschluss eines Ehevertrags mit Wechsel zu einem anderen Güterstand) eintreten kann, wird der Zugewinn beider Ehegatten ausgeglichen. Dabei nimmt jeder Ehegatte zur Hälfte an der Vermögensmehrung (Zugewinn) des anderen teil. Man kann deshalb den gesetzlichen Güterstand auch als "Gütertrennung mit Zugewinnausgleich" charakterisieren. Der Zugewinnausgleich beruht auf der Erwägung, dass beide Ehegatten durch ihre Arbeit bzw. durch die Tätigkeit im Haushalt zu dem Vermögenszuwachs in gleicher Weise beigetragen haben.

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