Rz. 40
Für die Besteuerung von Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen enthielt § 33 ErbStG-DDR eine dem § 23 Abs. 1 ErbStG entsprechende Vorschrift. Allerdings war eine Ablösung der Jahressteuer, wie sie § 23 Abs. 2 ErbStG ermöglicht, in § 33 ErbStG-DDR nicht vorgesehen. Durch § 37a Abs. 7 ErbStG wird bei einer über den 31.12.1990 hinaus laufenden Jahresversteuerung nach § 33 ErbStG-DDR die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung der Jahressteuer eröffnet (dazu H 90 ErbStH). Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind § 13 und § 14 BewG anzuwenden.[1]
Rz. 41–44
einstweilen frei
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