Rz. 20

Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen und im Ergebnis wie ein Erwerb zu behandeln. Als frühere Erwerbe i. S. d. § 14 ErbStG sind nach § 37a Abs. 4 ErbStG auch solche zu behandeln, die vor dem 1.1.1991 dem ErbStG-DDR unterlegen haben. Einzelheiten zur Zusammenrechnung, insbesondere zur Maßgeblichkeit der für den Vorerwerb und die anzurechnende Steuer maßgebenden Rechtslage nach dem ErbStG-DDR ergeben sich aus einem koordinierten Länder erlass.[1] Danach sind Vorerwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.1991 mit ihrem nach § 22 ErbStG-DDR ermittelten Wert anzusetzen. Sachliche Steuerbefreiungen nach § 18 ErbStG-DDR bleiben beim Ansatz des Vorerwerbs erhalten.

 

Rz. 21

Nach den vorzitierten koordinierten Ländererlassen ist die anzurechnende Steuer für den Vorerwerb nach der für den Stpfl. günstigeren Methode zu ermitteln. So ist bei der Berechnung der Steuer für den Vorerwerb das ErbStG-DDR anzuwenden, soweit dieses einen niedrigeren Freibetrag, eine ungünstigere Steuerklasse oder einen höheren Steuersatz vorsah. Es ist deshalb u. U. möglich, dass die anzurechnende Steuer höher ist als die Steuer für den Gesamterwerb. Ist dies der Fall, so scheidet eine Steuererstattung zwar aus. Jedoch kann eine verbleibende Differenz bis zur Erreichung des überschießenden Steuerbetrags durch – im Ergebnis steuerfreie – zusätzliche Schenkungen innerhalb des maßgeblichen 10-Jahreszeitraums in Anspruch genommen werden.[2]

 

Rz. 22–29

einstweilen frei

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