Rz. 10

§ 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berechnen.[3]

 

Rz. 11

§ 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG wurde durch das ErbStRG eingefügt und betrifft die weitere Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 ErbStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.2.1997.[4] Diese Vorschrift stellt sicher, dass ein Erwerber, auf dessen Erwerb der durch das ErbStRG aufgehobene § 25 ErbStG anzuwenden war, die gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG ablösen kann. Die Stundung endet weiterhin dann, wenn der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Belastung veräußert.[5]

 

Rz. 12–14

einstweilen frei

[1] I. d. F. des bis zum 30.8.1990 geltenden Gesetzes v. 17.4.1974, BGBl I 1974, 933.
[2] Vgl. auch BT-Drs. 13/4839, 72.
[3] BeckOK, ErbStG, § 37 Rz. 9.
[4] BGBl I 1997, 378.
[5] Vgl. auch die Begründung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/11107, 16.

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