Rz. 16

Die Einzelheiten der den Gerichten, Notaren und deutschen Konsuln durch § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG auferlegten Anzeigepflichten ergeben sich aus §§ 79 ErbStDV.[1] Für Notare enthalten § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG nach Meinung der Finverw eine nicht abschließende Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge, sodass bei "potenziell erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Relevanz" auch die bloße Unterschriftsbeglaubigung der Anzeigepflicht unterworfen sein soll vgl. Rz. 2.

 

Rz. 17

Nach § 6 ErbStDV haben die Gerichte dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt Beschlüsse über Todeserklärungen, oder über Feststellungen des Todes bzw. Todeszeitpunkts zu übersenden.

 

Rz. 18

Gem. § 7 ErbStDV müssen Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen in Erbfällen beglaubigte Abschriften u. a. eröffneter Testamente, Erbscheine und Europäischer Nachlasszeugnisse übersenden. Die Anzeigen sollen auch die in § 7 Abs. 2 und 3 ErbStDV aufgeführten Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Erblassers einschließlich dessen Identifikationsnummer und ggf. Angaben u. a. über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses enthalten. Neben dem Verwandtschaftsverhältnis ist auch die Eigenschaft als Ehegatte bzw. Lebenspartner anzugeben. Die Bagatellgrenze (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ErbStDV) beträgt 12.000 EUR für Hausrat bzw. 20.000 EUR für sonstiges Vermögen.

 

Rz. 19

Gerichte haben dem Erbschaftsteuer-Finanzamt auch die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStDV). Dieser Information bedarf das FA zur Prüfung, ob eine Bekanntgabe nach § 32 ErbStG erforderlich ist.[2] Für Gerichte ergeben sich weitere Einzelheiten ihrer Anzeigepflichten aus den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen.[3]

 

Rz. 20

Bezüglich der Anzeigepflicht der Notare ist zu beachten, dass ihnen gegenüber bei Nichterfüllung ihrer Anzeigepflichten keine Zwangsmittel angewendet werden dürfen. Notare sind durch § 255 Abs. 1 AO geschützt, weil sie im Rahmen ihrer Anzeigepflichten behördliche Aufgaben wahrnehmen und damit hoheitliche Tätigkeiten ausüben.[4]

Für Notare haben die FinVerw – untereinander nicht völlig identische – Merkblätter über die steuerlichen Beistandspflichten herausgegeben, die die notariellen Anzeigepflichten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eingehend behandeln.[5]

 

Rz. 21

Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden haben Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen gem. § 8 ErbStDV den zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzämtern beglaubigte Abschriften über eine Schenkung oder Zweckzuwendung zu übersenden. Neben dem Verwandtschaftsverhältnis ist auch die Eigenschaft als Ehegatte bzw. Lebenspartner anzugeben (§ 8 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ErbStDV). Die Bagatellgrenze (§ 8 Abs. 3 ErbStDV) beträgt 12.000 EUR für Hausrat bzw. 20.000 EUR für sonstiges Vermögen.

 

Rz. 22

Die Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen erstreckt sich gem. § 8 Abs. 2 ErbStDV auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt. Die Urkundsperson hat damit – unbeschadet ihrer fehlenden Prüfungsbefugnis[6] – jedenfalls eine überschlägige Überprüfung der steuerlichen Relevanz des Beurkundeten vorzunehmen. Bei deutlichen Anzeichen für eine steuerliche Relevanz bedarf es der Anzeige.[7]

 

Rz. 23

§ 8 Abs. 1 S. 6 und Abs. 4 ErbStDV verpflichten Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen, die Beteiligten auf eine mögliche Steuerpflicht hinzuweisen. Diese Regelungen der ErbStDV sind mangels gesetzlicher Ermächtigung nichtig.[8]

 

Rz. 24

Nach § 9 ErbStDV besteht eine Anzeigepflicht deutscher Auslandsstellen. Anzeigepflichtig sind diplomatische Vertreter und Konsuln des Bundes für ihnen bekannt gewordene Sterbefälle von Deutschen sowie ihnen bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Inländer.

[1] Zu den Anzeigepflichten der Notare eingehend Klöckner, ZEV 2011, 299; Heinze, NZG 2017, 371.
[2] BT-Drs. 13/8439, 72.
[3] MiZi v. 1.6.1998 i. d. F. v. 23.11.2018.
[4] FinMin Niedersachsen v. 11.1.1990, S 3841-5, ErbSt-Kartei OFD Hannover, § 34 ErbStG Karte 2; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 34 Rz. 17.
[5] Auf dem neuesten Stand ist das Merkblatt der OFD Frankfurt am Main, Stand 23.11.2018, Stand S 3844 A-008-St 711, juris.
[6] Rz. 4.
[7] Merkblatt der OFD Frankfurt am Main, Stand 23.11.2018, Stand S 3844 A-008-St 711, juris unter 2.1; Klöckner, ZEV 2011, 299; für großzügige Handhabung der notariellen Anzeigepflicht Kapp/Ebeling, § 34 Rz. 2; Schuck, in V/K/S/W, ErbStG, 2017, § 34 Rz. 5.

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