Rz. 35

Versicherungsunternehmen sind gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 ErbStDV.

 

Rz. 36

Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 Abs. 3 ErbStG gehören alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis ausüben. Anzeigepflichtig sind deshalb auch Pensions- und Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens-, Sterbegeld- oder Leibrenten-Versicherung betreiben.[1] Dies gilt z. B. auch für die Versorgungswerke der Ärztekammern[2]; hier besteht jedoch eine Anzeigepflicht nur für vertragliche Leistungen, nicht aber für gesetzliche Leistungen aufgrund einer Zwangsmitgliedschaft des Arztes. Ebenso unterliegen betriebliche Unterstützungskassen, die an die Hinterbliebenen ehemaliger Werksangehöriger Unterstützungen ohne Rechtsanspruch gewähren, keiner Anzeigepflicht.

 

Rz. 37

Der Umfang der Anzeigepflicht ist durch § 3 Abs. 2 ErbStDV festgelegt. Neben dem Verwandtschaftsverhältnis ist auch die Eigenschaft als Ehegatte bzw. Lebenspartner anzugeben (§ 3 Abs. 2 S. 1 ErbStDV). Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls ist – der Regelung des § 12 Abs. 4 BewG Rechnung tragend – der Rückkaufswert sowie Name, Identifikationsnummer, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen (§ 12 Abs. 2 S. 3 ErbStDV).

 

Rz. 37a

Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Beträge der Steuerpflicht unterliegen. Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 ErbStG ergibt sich, dass nur die Auszahlung oder Zurverfügungstellung an einen anderen als den Versicherungsnehmer anzeigepflichtig ist. Auszahlungen an den Versicherungsnehmer selbst unterliegen daher keiner Anzeigepflicht (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 2 ErbStDV). Dementsprechend ist auch die Zahlung einer Versicherungssumme an einen Arbeitgeber, der als Versicherungsnehmer eine Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen hat, nicht anzeigepflichtig.[3] Gleiches gilt dann, wenn der Arbeitgeber einen Versicherungsmakler mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, dieser die Versicherungssummen aufgrund der Inkassovollmacht des Arbeitgebers mit für den Versicherer schuldbefreiender Wirkung in Empfang nimmt und im Auftrag und auf Anweisung des Arbeitgebers an die Anspruchsberechtigten weiterleitet.[4] Ebenso ist auch eine Übertragung von Direktversicherungen bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens, insbesondere bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus einem Unternehmen, nicht anzuzeigen.[5]

 

Rz. 38

Bei verbundenen Lebensversicherungen von Eheleuten nimmt die FinVerw hingegen eine Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen an, wenn die Versicherungssumme bei Ableben des zuerst versterbenden Ehegatten an den überlebenden Ehegatten ausgezahlt wird.[6] Ebenso besteht eine Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen bei Fortführung eines Versicherungsvertrags nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch eine andere Person, so etwa durch den Erben.[7] Zu den anzeigepflichtigen Vorgängen gehören schließlich – anders als bei der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG – auch Schenkungen unter Lebenden. Für Kapitalversicherungen besteht eine Anzeigepflicht nur dann, wenn der auszuzahlende Betrag 5.000 EUR übersteigt.[8] Sog. Termfix-Versicherungen sind von den Versicherungsunternehmen auf den Todestag des Erblassers anzuzeigen.[9]

[2] H E 33 ErbStH 2019 "Anzeigepflicht berufsständischer Versorgungswerke".
[5] FinMin Saarland v. 28.10.1998 B/5-S 3844, DStR 1998, 1916.
[6] H E ErbStH 2019 "Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen bei verbundenen Lebensversicherungen".
[7] H E ErbStH 2019 "Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bei Vertragsfortführung".
[8] § 3 Abs. 3 S. 2 ErbStDV in der für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2010, geltenden Neufassung.
[9] Vgl. FinMin Niedersachsen v. 11.3.2010, S 3844-127-35 a, juris; vgl. auch Günther, ErbStG 2010, 7.

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