1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist eine wesentliche Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren. Hierzu trifft § 31 ErbStG die von § 149 Abs. 1 S. 1 AO vorausgesetzte gesetzliche Bestimmung über die Person des Steuererklärungspflichtigen.[1] Von dieser Pflicht ist diejenige zur Anzeigeerstattung nach § 30 ErbStG zu unterscheiden: Die Anzeige nach § 30 ErbStG soll in erster Linie eine Unterrichtung des FA über alle Erwerbe sicherstellen und dem FA die Prüfung erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern hat (zu Einzelheiten vgl. § 30 ErbStG). Demgegenüber soll die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung, da sie die in § 31 Abs. 2 ErbStG genannten Angaben enthalten muss, die Steuerfestsetzung ermöglichen und dient daher der Ermittlung des Steuerbetrags.[2]

Durch das ErbStRG wurde § 31 Abs. 3 ErbStG – entsprechend den ebenfalls durch das ErbStRG geänderten §§ 4 Abs. 1 und 20 Abs. 2 ErbStG – im Hinblick auf die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beim Tod eines Lebenspartners geändert. Durch das JStG 2020[3] wurde über Art. 34 der § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG eingefügt.

2 Steuererklärungspflicht der Beteiligten (§ 31 Abs. 1 ErbStG)

2.1 Anforderung durch das Finanzamt

 

Rz. 2

§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG enthielt bislang nur eine Steuererklärungspflicht für den Erbanfall, die Schenkung und die Zweckzuwendung. Durch das

JStG 2020[1] wurde über Art. 34 der § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG eingefügt. Hiernach kann das FA auch in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Gem. Satz 4 gilt die Frist des Satz 2 entsprechend. Die Neuregelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG).

Nach § 31 Abs. 1 ErbStG besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nur bei entsprechender Aufforderung durch das FA[2]; das ErbStG enthält keine Verpflichtung des Erwerbers zur unaufgeforderten Abgabe einer Steuererklärung. Die Aufforderung setzt nicht voraus, dass beim FA bereits eine Anzeige nach § 30 ErbStG eingegangen ist. Das FA kann daher die Abgabe der Erklärung z. B. auch dann verlangen, wenn ihm aufgrund von Kontrollmitteilungen oder aus anderen Quellen ein Erwerb bekannt geworden ist. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aufgrund eines entsprechenden Verlangens des FA besteht insbesondere auch dann, wenn es gem. § 30 Abs. 3 ErbStG keiner Anzeige eines Erwerbs bedurfte. Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung setzt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO in Gang[3]; eine gesetzliche Fristenregelung, innerhalb derer die Aufforderung zu ergehen hat, besteht nicht.

 

Rz. 3

Das Verlangen des FA nach Abgabe der Steuererklärung ist eine Aufforderung i. S. d. § 149 AO, die ihrerseits ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO ist. Die Aufforderung kann z. B. durch Übersendung des amtlichen Erklärungsvordrucks ergehen. Gegen die Aufforderung ist der Einspruch[4] gegeben; vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung[5] gewährt werden. Das Verlangen nach Abgabe einer Steuererklärung steht gem. § 31 Abs. 1 S. 1 und 3 ErbStG ("kann") im (Auswahl-)Ermessen des FA. Jedoch kann das Verlangen nur unter besonderen Umständen ermessensfehlerhaft sein. Das ist etwa der Fall, wenn eine Steuerschuld mit Sicherheit nicht bestehen kann.[6] Besteht hingegen die Möglichkeit eines steuerpflichtigen Erwerbs, so wird das Verlangen des FA nach Abgabe der Steuererklärung im Regelfall ermessensgerecht sein.[7] Es ist zu berücksichtigen, dass erst aufgrund der Angaben in der Steuererklärung abschließend über das Vorliegen eines steuerpflichtigen Erwerbs entschieden werden kann. Daher kann vom FA grundsätzlich nicht verlangt werden, bereits vor Eingang der Steuererklärung weitere Erwägungen zu einer etwaigen Steuerpflicht anzustellen.

 

Rz. 4

Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.[8] Auf den amtlichen Vordrucken der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung ist schriftlich zu versichern, dass die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden (vgl. auch § 150 Abs. 2 AO). Eine nicht unterschriebene Steuererklärung ist unwirksam[9] und beendet nicht die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.[10]

2.2 Erklärungspflichtige

 

Rz. 5

§ 31 Abs. 1 ErbStG bezeichnet die "Beteiligten" als erklärungspflichtig. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, ...

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