1 Einführung

 

Rz. 1

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Der Pflichtteilsanspruch als "verfügbares Vermögen" i. S. d. § 28a ErbStG, ZEV 2020 133; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bruschke, Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, ErbStB 2018, 268; Bruschke, Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Update: Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, ErbStB 2019, 55; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Höne, Erlass der Steuer nach § 28a ErbStG. Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG, NWB-EV 2021, 222; Köninger, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Korezkij, Ausgewählte Zweifelsfragen rund um die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: 26 Mio. Euro-Grenze, verfügbares Vermögen und die Steuerübernahme, DB 2021, 1427; Lüdicke, Das neue Erbschaftsteuergesetz und Familienunternehmen – ein gesellschaftspolitisches Experiment, DB 2016, Nr. 51/52, M5; Maier, Jochen, Die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG bei Großerwerben: Tatbestand, Rechtsfolgen und Entscheidungskriterien für Gestaltungsmaßnahmen, ZEV 2017, 10; Müller, Florian, Update Unternehmenserbschaftsteuer: § 28a ErbStG im Lichte des neuen Anwendungserlasses, Ubg. 2018, 102; Müller, Florian, Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer, Berlin 2017; v. Oertzen/Reich, Family Business Governance – Sicherstellung der DNA als Familienunternehmen bei von Familienstiftungen gehaltenen Unternehmen, DStR 2017, 1118; v. Oertzen/Reich, Die unternehmensverbundene Familienstiftung – "Gewinnerin" der Erbschaftsteuerreform?, Ubg. 2015, 629; v. Oertzen/Reich, Neues Risiko für die Kunstsammlung des Unternehmers durch die Unternehmenserbschaftsteuerreform, BB 2016, 356; Roser, Verschonung nach § 28a ErbStG – Unklarheiten und Anwendungsfragen für die konsequente Auslegung der gesetzlichen Konzeption, DStR 2021, 386; Schmitt, Fabian M., Familienstiftungen im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Unter besonderer Berücksichtigung der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG, 1. Aufl. 2021; Theuffel-Werhahn, Familienstiftungen als Königsinstrument für die Nachfolgeplanung aufgrund der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2017, 17; Theuffel-Werhahn, Fallstricke bei der Gestaltung einer Doppelstiftung, ZStV 2015, 201; Theuffel-Werhahn, "Renaissance" der Doppelstiftung durch die Erbschaftsteuerreform, ZStV 2015, 169.

 

Rz. 2–5

einstweilen frei

1.1 Überblick

 

Rz. 6

Die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG ist das Herzstück der Erbschaftsteuerreform 2016.

 

Rz. 7

Eine Bedarfsprüfung war dem deutschen ErbStG bislang fremd (allenfalls mit Ausnahme der Stundungsregelung nach § 28 ErbStG). Die Verschonungsbedarfsprüfung ist eine echte Innovation des deutschen Gesetzgebers.

 

Rz. 8

Die Verschonungsbedarfsprüfung geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG zum ErbStG.[1] Nach Auffassung des BVerfG ist die steuerliche Verschonung des Erwerbs betrieblichen Vermögens nur bei kleineren und mittleren Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung verhältnismäßig. Bei großen bzw. größeren Unternehmen muss der Gesetzgeber dagegen eine individuelle Bedürfnisprüfung vorsehen.[2]

 

Rz. 9

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber für den Erwerb von begünstigtem Vermögen[3] von mehr als 26 Mio. EUR eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Danach ist dem Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.[4]

 

Rz. 10

Zu dem "verfügbaren Vermögen" gehört 50 % des (vom Erwerber zugleich erworbenen sowie des beim Erwerber bereits vorhandenen) nicht begünstigten Vermögens.[5] Darüber hinaus wird auch das Vermögen berücksichtigt, das der Erwerber innerhalb der nächsten 10 Jahre (unabhängig von wem) von Todes wegen oder zu Lebzeiten erwirbt.[6] Das verfügbare Vermögen umfasst grundsätzlich alle Vermögenswerte und ist insbesondere nicht auf liquides Vermögen beschränkt.

 

Rz. 11

Der Steuererlass ist davon abhängig, dass der Erwerber die sonst für die Optionsverschonung[7] geltenden Bedingungen (u. a. Behaltefrist von 7 Jahren und Lohnsumme von max. 700 %) einhält.[8] Die Einhaltung der Voraussetzungen der Regelverschonung genügt insoweit nicht.

Der Erlass der Steuer steht ferner unter der auflösenden Bedingung, dass die dem Erwerb zugrunde liegenden Steuerbescheide und -festsetzungen geändert werden.[9]

 

Rz. 12

Nach Auffassung des BVerfG ist die steuerliche Verschonung des Erwerbs betrieblichen Vermögens nur bei kleineren und mittleren Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung verhältnismäßig. Bei großen bzw. größeren Unternehmen muss der Gesetzgeber dagegen eine individuelle Bedürfnisprüfung vorsehen.[10]

 

Rz. 13–15

einstweilen frei

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