Rz. 167

Das dem Erwerber "gehörende Vermögen" umfasst das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche, liquide und illiquide Vermögen (zu 50 %), soweit es nicht zum begünstigten Vermögen gehört. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen vor. Bagatellgrenzen, Freibeträge oder Steuerbefreiungen gibt es nicht.

 

Rz. 168

Nach dem Gesetzeswortlaut gehört selbst das Vermögen, dass aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht gepfändet werden darf (§§ 850 ff. ZPO) zum verfügbaren Vermögen des Erwerbers. Dies ist offensichtlich unverhältnismäßig. Unpfändbares Vermögen kann nicht (auch nicht zu 50 %) als verfügbares Vermögen des Erwerbers behandelt werden, mit dem die Steuer beglichen werden kann.

 

Rz. 169

Das verfügbare Vermögen umfasst das weltweite Vermögen des Erwerbers.[1] Dies gilt nicht nur bei unbeschränkter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern auch bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Steuersystematisch ist dies nicht überzeugend. Bei beschränkter Steuerpflicht beschränkt sich die deutsche Besteuerung auf das Inlandsvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 BewG). Dementsprechend müsste auch beim verfügbaren Vermögen nur auf das Inlandsvermögen abgestellt werden. Der Gesetzeswortlaut sieht indes keinerlei Einschränkung vor. Demnach bestimmt sich das verfügbare Vermögen auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach dem gesamten in- und ausländischen Vermögen. Den deutschen Finanzämtern dürfte es allerdings in vielen Fällen beschränkter Steuerpflicht nicht möglich sein, die Angaben der Erwerber zum verfügbaren Vermögen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Rechtsstaatlich sind solche Lücken bei der Besteuerung mehr als bedenklich.[2]

 

Rz. 170

Das dem Erwerber gehörende Vermögen umfasst auch alle Vermögensgegenstände, die sonst aus Gründen des Gemeinwohls ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind (z. B. Kunstsammlungen).[3] Dieses Vermögen (§ 13 ErbStG) zählt zu 50 % zum verfügbaren Vermögen.[4] Zum verfügbaren Vermögen gehört demnach beispielsweise der gesamte Hausrat (einschl. Wäsche und Kleidungsstücke, s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Briefmarkensammlungen, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Kunstgegenstände. Erfassung und Bewertung dieses Vermögens dürften in einem rechtstaatlichen Verfahren kaum darstellbar sein. Die Berücksichtigung von "nur" 50 % des Werts ändert nichts daran, dass alle diese Vermögenswerte jeweils einzeln ermittelt und bewertet werden müssen. Bei der Anwendung der Vorschrift wird es zwangsläufig zu erheblichen Vollzugsdefiziten kommen, die auch die Verfassungsmäßigkeit der gesamten Erlassregelung infrage stellen.

 

Rz. 171

Steuersystematisch ist es in keiner Weise überzeugend, einzelne Vermögensgegenstände aus sachlichen Gründen von der Steuer zu befreien (z. B. das selbstgenutzte Familienheim, § 13 Abs. 1 Nrn. 4a, 4b und 4c ErbStG) und diese dann im gleichen Gesetz mittelbar doch wieder zu besteuern. Die Regelung zum verfügbaren Vermögen ist übermäßig und unverhältnismäßig. Vermögenswerte, deren Erwerb ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit ist (u. a. §§ 5, 13, 13d 16, 17 und 18 ErbStG) können nicht (auch nicht zu 50 %) als verfügbares Vermögen qualifiziert werden.

 

Rz. 172

Zum (nicht begünstigten) Vermögen des Erwerbers gehört ferner das Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG), das Teil des dem Erwerber bereits gehörenden unternehmerischen Vermögen ist (vorbehaltlich § 13b Abs. 6 und 7 ErbStG). Das Verwaltungsvermögen umfasst u. a. fremdvermietete Grundstücke, Minderheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften, Geld und Wertpapiere (auch Anteile an den bis zum 6.6.2013 übertragenen Cash-Gesellschaften) sowie Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten und Segelflugzeuge. Erwerber, die den Steuererlass nutzen wollen, müssen diese Vermögensgegenstände dem FA vollständig und richtig angeben.

 

Rz. 173

 
Hinweis

Der (bis zum 6.6.2013) steuerlich begünstigte Erwerb von Anteilen an Cash-Gesellschaften hat zur Folge, dass die Erwerber heute über entsprechendes verfügbares Vermögen verfügen. Dieses Vermögen der Erwerber steht (i. H. v. 50 %) für die nächsten 10 Jahre einem Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung entgegen. Der Umstand, dass die Vermögensübertragung bereits vor dem 1.7.2016 erfolgt ist, steht der Berücksichtigung beim verfügbaren Vermögen nicht entgegen.

 

Rz. 174

Seit dem 1.7.2016 gehört zum (nicht begünstigten) Vermögen des Erwerbers auch begünstigungsfähiges Vermögen, wenn das (Brutto-) Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens ausmacht (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Das Vermögen ist dann "vollständig nicht begünstigt" und somit verfügbares Vermögen des Erwerbers.

 

Rz. 175

Das verfügbare Vermögen umfasst nicht nur das Eigentum des Erwerbers (§ 903 BGB) an Sachen und Gegenständen (s. §§ 90 ff. BGB). Vielmehr sind auch alle sonstigen Rechte und Forderungen erfasst (§§ 12 ff. ...

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