Rz. 25
Die Steuerstundung für begünstigtes Betriebsvermögen ist nach § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG an die Voraussetzung geknüpft, dass der Erwerber die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG und die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 6 ErbStG einhält. Die Steuerstundung wird nicht gewährt bzw. eine gewährte Steuerstundung endet vorzeitig mit sofortiger Wirkung, wenn oder sobald der Erwerber ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung verstößt. Mit einem Verstoß wird die festgesetzte Erbschaftsteuer sofort fällig.[1]
Wurde ein Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG (Vollverschonung) oder nach § 28a Abs. 1 ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) gestellt, gilt nach § 28 Abs. 1 S. 6 ErbStG bei der Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG die Vorschrift des § 13a Abs. 10 ErbStG entsprechend.[2]
Neben Verstößen gegen die Behaltensregelung endet nach § 28 Abs. 1 S. 8 ErbStG die Stundung zudem, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt. Darunter fällt neben der Schenkung als unentgeltlichem Vorgang auch die Liquidation.[3]
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 S. 7 ErbStG ist eine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ausgeschlossen, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13a Abs. 3 ErbStG nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13a Abs. 6 ErbStG erfüllt hat.[4]
Rz. 26-29
einstweilen frei
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