Rz. 22

Entgegen § 222 AO, der die Entscheidung über einen Stundungsantrag des Stpfl. in das Ermessen der FinBeh stellt, begründet § 28 ErbStG einen Anspruch auf Stundung, sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen.[1]

Ein entsprechender Antrag ist nicht fristgebunden, er sollte jedoch bereits vor Fälligkeit beim zuständigen FA gestellt werden, um evtl. Säumniszuschläge zu vermeiden. Der Antrag ist formlos möglich und muss nicht begründet werden.[2] Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Stundungsantrags i. S. d. § 28 ErbStG kann Einspruch eingelegt werden.[3]

[1] BT-Drs. 18/8911, 45; Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 28 Rz. 9; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 7.
[2] Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 2; Wachter, FR 2017, 130, 136.
[3] Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 7.

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