Rz. 4

Die Ersatzerbschaftsteuer wird auf die nachfolgend entstandene Schenkungsteuer[1] zur Hälfte angerechnet, wenn seit Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind. Sind mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Jahre vergangen, wird die Ersatzerbschaftsteuer zu einem Viertel angerechnet. Angerechnet wird die festgesetzte Steuer. Darauf, welche Steuer festzusetzen gewesen wäre, kommt es nicht an.

 

Rz. 5

Wird das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins im Fall der Auflösung auf verschiedene Personen verteilt, stellt jeder einzelne Erwerb aus dem Stiftungsvermögen einen eigenen Steuerfall dar. Es bedarf daher einer Aufteilung der nach § 26 ErbStG anrechenbaren Ersatzerbschaftsteuer auf die einzelnen Erwerber.[2] § 26 ErbStG enthält hierfür keine Regelung. Die Aufteilung ist im Verhältnis des Werts der einzelnen Erwerbe vor Abzug der persönlichen Freibeträge vorzunehmen. Ist einer der Erwerber steuerbefreit, entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Anrechnungsvolumen auf die steuerpflichtigen Erwerber zu verteilen.[3]

[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 26 Rz. 7 f.
[3] Ebenso Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 26 Rz. 7; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 26 Rz. 6.

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