Rz. 10

Wird im Fall der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG vor Ablauf des 30-Jahreszeitraums die Familienstiftung aufgehoben oder der Familienverein aufgelöst, beeinflusst dies nicht die Höhe der Ersatzerbschaftsteuer. Der offene Restbetrag muss in einer Einmalzahlung abgelöst werden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Ersatzerbschaftsteuer die Aufhebung bzw. Auflösung vor Ablauf der 30 Jahre nicht absehbar war. War die Aufhebung bzw. Auflösung hingegen absehbar, ist der Jahresbetrag i. S. d. § 24 ErbStG nach der kürzeren Laufzeit zu ermitteln.[1]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 24 Rz. 10; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 24 Rz. 12; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 24 Rz. 6.

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