Rz. 4

Nicht jeder Beitrag an die Vereinigungen i. S. d. § 18 ErbStG ist steuerbar und damit tatbestandsmäßig.

So sind Beiträge an Personenvereinigungen, die nur teilweise die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, nicht zwangsläufig vollumfänglich freigebige Zuwendungen und damit steuerbar nach dem ErbStG. Soweit diese die Förderung Ihrer Mitglieder zum Zweck haben, ist auch für diese von einer Entgeltlichkeit und damit Nichtsteuerbarkeit auszugehen.[1]

Auch aus dem Umstand, dass unterschiedliche umsatzbezogene Mitgliedsbeiträge erhoben werden, kann nicht per se auf teilweise Unentgeltlichkeit geschlossen werden. So kann z. B. eine Gemeinschaftswerbung einer Unternehmervereinigung den größeren Unternehmen mehr zugutekommen als den kleinen Unternehmen, sodass sich Beitrag und Vorteil auch bei disquotalen Beiträgen entsprechen können und damit Entgeltlichkeit angenommen werden kann.[2]

Nach Auffassung von Meincke wird § 18 ErbStG nur dort relevant, wo freigebige Zuwendungen in das Gewand eines Beitrags gekleidet werden.[3]

Der BFH stellt in seiner Entscheidung vom 15.3.2007 klar, dass der Beitragsbegriff i. S. d. § 18 ErbStG nicht zu eng gefasst werden darf, da ansonsten der Anwendungsbereich des § 18 ErbStG zu sehr eingeengt würde.[4] Werden daher bei nichtrechtsfähigen und rechtsfähigen Vereinen Beiträge außerordentlich und freiwillig geleistet, kann die Vorschrift Anwendung finden.[5] Die Entscheidung beinhaltet insgesamt einen sehr anschaulichen Fall für den Anwendungsbereich von § 18 ErbStG.

Einen weiteren relevanten Anwendungsfall dürfte die Entscheidung des BFH vom 30.8.2017[6] beinhalten, nämlich den Verzicht auf Vergütungsansprüche für die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern als freigiebige Leistung. Konkret ging es um im Verein als Spieler eingesetzte, aber vom Mäzen beschäftigte, Arbeitnehmer. Für diese Konstellation könnte der Freibetrag des § 18 ErbStG genutzt werden.

M.E. ist damit klargestellt,

  • dass die mit dem Vereinsbeitritt verbundene Eingehung einer Selbstverpflichtung die Freigebigkeit nicht per se aufhebt,
  • dass, sofern und soweit Beiträge oder Beitragsteile klar abgrenzbar Entgeltcharakter haben, die Steuerbarkeit dieser Beiträge/Beitragsteile für die Erbschaftsteuer abzulehnen ist und
  • dass ggf. Beiträge in Entgelt und unentgeltliche Zuwendung aufzuteilen sind. Nur für letztere kommt der Freibetrag des § 18 ErbStG zur Anwendung.
[1] Hierzu noch anders RFH v. 14.2.1923, VI A 11/23, RStBl 1923, 400.
[2] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 18 Rz. 2.
[3] Anwendung des § 7 Abs. 4 ErbStG; Meincke, in Meincke/Hannes/Holtz, 2021, ErbStG, § 18 Rz. 1; so auch: Weinmannn, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 18 Rz. 3.
[5] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 18  Rz. 3 unter Verweis auf BFH v. 15.3.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472.

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