Rz. 16

Nach § 5 Abs. 2 BewG kann in Fällen auflösend bedingter Erwerbe bei Bedingungseintritt die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs berichtigt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Diese Norm ermöglicht i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch für Kinder eine Reduzierung der Kürzung der Versorgungsbezüge auf den tatsächlich erhaltenen Kapitalwert, wenn eine auflösende Bedingung entgegen den zunächst berücksichtigten Erwartungen früher eintritt.

Zu aufschiebend bedingten Erwerben und damit zur Anwendung von § 4 BewG vgl. Rz. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge