Rz. 14

Für Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 des § 15 Abs. 1 ErbStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG zu gewähren. Der Kindesbegriff des § 17 Abs. 2 ErbStG entspricht dem des § 15 ErbStG (§ 15 ErbStG Rz. 13 ff.). Damit sind insbesondere Enkel nicht vom Tatbestand umfasst, da diese zur Steuerklasse I Nr. 3 des § 15 Abs. 1 ErbStG gehören. § 15 Abs. 1a ErbStG ist als Tatbestandserweiterung des § 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG allerdings anwendbar, soweit es um Erwerbe des Adoptivkindes von den natürlichen Eltern geht.[1]

Der Kinderfreibetrag kommt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 ErbStG nur für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist nach zunehmendem Alter und sich dabei verringernden Freibeträgen gestaffelt. Zur Altersbestimmung ist auf den Steuerentstehungszeitpunkt abzustellen.[2] Die Spanne des Freibetrags reicht von 52.000 EUR (für Kinder im Alter bis 5 Jahre) bis zu 10.300 EUR (für Kinder vom 20. bis zum 27. Lebensjahr).

Zur Einschätzung des BFH hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsfreibeträge der Kinder vgl. Rz. 2.

[1] Meincke, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 17 Rz. 11.

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