Rz. 7

Überlebenden eingetragenen Lebenspartnern und überlebenden Ehegatten wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR gewährt.[1]

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Es kann sich auch um eine nichtige oder aufhebbare Ehe handeln, sofern und solange die Nichtigerklärung oder Aufhebung noch nicht erfolgt ist. Demgegenüber kann auch eine noch so beständige nichteheliche Partnerschaft für eine Freibetragsgewährung genauso wenig ausreichen[2] wie die Rückkehr des geschiedenen Partners in eine Haushaltsgemeinschaft ohne erneute formelle Bindung.[3]

[1] Zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner vgl. Rz. 4a.
[3] FG Münster v. 30.8.1990, III 3832/90 Erb, EFG 1991, 200.

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