Rz. 8b

Der Gesetzgeber hat im BeitrRLUmsG[1] reagiert. Zur Anpassung des ErbStG an die EuGH-Entscheidung "Mattner" wurde dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls in § 2 Abs. 3 ErbStG (neu) ein Antragsrecht eingeräumt, wenn einer der Zuwendungsbeteiligten oder beide Zuwendungsbeteiligte in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig waren. Mit dem Antrag unterwarf der Erwerber seinen Erwerb den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht. Dadurch konnte er den höheren Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Allerdings musste er sich konsequenterweise den vollständigen Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht unterwerfen.

§ 2 Abs. 3 ErbStG n. F. fand auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des BeitrRLUmsG entstand, also für Erwerbe ab dem 14.12.2011 bis zum 24.6.2017. Soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren, fand die Neuregelung auf Antrag auch auf frühere Erwerbe Anwendung.

Die ebenfalls in § 2 ErbStG eingeführten Legaldefinitionen zur unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht wurden mit der gesetzlichen Neuregelung konsequent auch auf § 16 ErbStG übertragen. § 16 Abs. 1 ErbStG unterfielen damit die Fälle der originären und der optierten unbeschränkten Steuerpflicht.

[1] BGBl I 2011, 2614.

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