Rz. 1

§ 16 ErbStG gewährt erwerberspezifische Freibeträge (Abzugsbeträge) in unterschiedlicher Höhe, die bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigt werden müssen. Anders als Freigrenzen[1], die eine (teilweise) Nichtbesteuerung nur gewähren, wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, mindern Freibeträge den steuerpflichtigen Erwerb ohne einschränkende Bedingung. Nach Abzug der Freibeträge vom steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG ist die Bemessungsgrundlage gefunden, auf die die Steuersätze des § 19 ErbStG Anwendung finden.

Eine Differenzierung der Freibetragshöhe nach Schenkung oder Erbschaft erfolgt grundsätzlich nicht (Ausnahme: Eltern- und Vorelternerwerb, Rz. 7, 13). Eine wesentliche Differenzierung ist die Unterscheidung von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht (Rz. 8).

[1] Z. B. § 22 ErbStG.

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