Rz. 86

§ 15 Abs. 4 ErbStG selbst regelt lediglich die Rechtsfolgen der Schenkung durch Kapitalgesellschaften.

Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest: "Die Kapitalgesellschaft bleibt Schenker nach § 7 ErbStG, sodass sich hinsichtlich der Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) und der Steuerschuldnerschaft (§ 20 ErbStG) keine Veränderungen ergeben."

Im Hinblick auf Vorerwerbe nach § 14 ErbStG kommt diese Betrachtung jedoch ausdrücklich nicht zum Tragen (s. o. Rz. 85).

Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit eines komplexen Zusammenwirkens der Finanzämter der betroffenen Gesellschafter und Gesellschaften.[1]

[1] Vgl. R E 15.4 Abs. 4 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge