Rz. 84

Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte u. a. Härten ausräumen, die sich aus der möglichen Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ggf. auch § 7 Abs. 8 ErbStG) im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergaben. § 15 Abs. 4 ErbStG wurde angefügt durch das BeitrRLUmsG vom 7.12.2011.[1]

Nach einer erneuten Änderung der Rspr. ist der Anwendungsbereich der Norm stark eingeschränkt. Für die zunächst avisierten Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung an Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen ist die Norm nicht mehr von Bedeutung, da der BFH, und dem BFH folgend die Verwaltung, nicht länger eine Zuwendung zwischen GmbH und Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen annehmen. Damit ist die Norm des § 15 Abs. 4 ErbStG in diesen Fällen obsolet geworden (vgl. Ausführungen unter Rz. 8a und 8b).

Dies hat auch die Verwaltung anerkannt, indem die aktuellen Erbschaftsteuerrichtlinien[2] nur noch auf Fälle des § 7 Abs. 8 ErbStG Bezug nehmen, in denen eine Kapitalgesellschaft qua Gesetz zur Zuwendenden erklärt wird.

[1] BGBl I 2011, 2614.
[2] Vgl. R E 15.4 Abs. 1 ErbStR 201 Steuerklasse bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

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