Rz. 80

Die Steuerklassenzuordnung des § 15 Abs. 3 ErbStG wurde bisher ohne Antrag und damit ggf. auch gegen den Willen des Begünstigten vorgenommen. Beim Verweis auf § 6 ErbStG handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis. Das dortige Antragserfordernis war deshalb auf die Norm § 15 Abs. 3 ErbStG nicht übertragbar. Ggf. konnten i. R. d. Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG damit auch Nachteile verbunden sein, wenn vom Erstverstorbenen schon vorab umfangreiche Erwerbe erfolgt sind und die Freibeträge des § 16 ErbStG insoweit eine Freistellung nicht mehr gewährleisten konnten.

Die Neufassung des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht deshalb ein eigenständiges Antragswahlrecht vor, womit die Vorschrift, wenn sie keine Vorteile bringt, wenigstens nicht nachteilig wirken muss. In Fällen in denen die Freibeträge zu den Erstversterbenden weitgehend oder gar vollständig ausgeschöpft sind, kann die Anwendung durch Unterlassen des Antrags vermieden werden. Wird ein Antrag nicht gestellt, sind jedoch aufgrund von § 14 ErbStG Schenkungen des Vollerben an den Schlusserben zwingend mit dem Schlusserwerb des Schlusserben zusammenzurechnen.

 
Hinweis

Über Antragstellung nach § 15 Abs. 3 ErbStG oder Antragsverzicht kann der Schlusserbe steuern, mit welchem Erblasser – dem Erst- oder Letztversterbenden – eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erfolgen soll.

Zu weiteren Gestaltungsüberlegungen im Zusammenhang mit dem Berliner Testament vgl. Kommentierung zu § 16 Rz. 18.

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