Rz. 60

Nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG gilt bei der Aufhebung einer Stiftung oder der Auflösung eines Vereins i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG[1] als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat. Entsprechendes gilt bei der Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG[2] für denjenigen, der die Vermögensmasse i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG gebildet oder ausgestattet hat. Die Vorschrift erfasst nur in- und ausländische Familienstiftungen und Familienvereine.[3] § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG hat zur Folge, dass sich die Steuerklasse des Erwerbers nach dem persönlichen Verhältnis zu der Person richtet, die die Vermögensmasse errichtet hat, und nicht nach dem Verhältnis zur Vermögensmasse selbst, womit ansonsten stets die Steuerklasse III zur Anwendung käme.[4]

 

Rz. 61

Der Anwendungsbereich der Fiktion des § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG beschränkt sich auf die Ermittlung der Steuerklasse und des Freibetrags.[5] Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallsberechtigten zu den Stiftern abzustellen.[6] Beim Rückfall von Vermögen an den Stifter zu dessen Lebzeiten kommt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG die Steuerklasse III zur Anwendung.[7]

 

Rz. 62-64

einstweilen frei

[3] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 15 Rz. 117.
[4] Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 15 Rz. 65.
[5] R E 15.2 Abs. 2 ErbStR 2019; BFH v. 25.11.1992, II R 77/90, BStBl II 1993, 238; BFH v. 25.11.1992, II R 78/90, BFH/NV 1993, 438; BFH v. 30.11.2009, II R 6/07, BStBl II 2010, 237; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 15 Rz. 118 f.; Götz, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 15 Rz. 119.
[6] BFH v. 30.11.2009, II R 6/07, BStBl II 2010, 237; Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 15 Rz. 65.1.
[7] BFH v. 25.11.1992, II R 77/09, BStBl II 1993, 238; BFH v. 25.11.1992, II R 78/90, BFH/NV 1993, 438; krit. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 15 Rz. 123; Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 15 Rz. 66 ff.

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