Rz. 44

Die Steuerklasse III ist der Basistatbestand, der immer dann greift, wenn eine privilegierte Erwähnung in den Tatbeständen I und II nicht gegeben ist. Neben Onkeln, Tanten, Großneffen und Großnichten u. a. unterfallen dieser Steuerklasse auch Pflegekinder.[1]

Damit sind neben den nicht in den Steuerklassen I und II erwähnten natürlichen Personen zunächst die juristischen Personen als Erwerber angesprochen, d. h. die GmbH, die AG, der Verein und die Stiftung, wobei für Familienstiftungen und Familienvereine Sondertatbestände eingreifen (Rz. 50 ff.). Zur Vergünstigung des § 15 Abs. 4 ErbStG hinsichtlich der Zuwendungen durch Kapitalgesellschaften vgl. Rz. 86 ff.

Ein weiterer Anwendungsfall sind – ausdrücklich erwähnt – die Zweckzuwendungen.

Fällt dagegen einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, sind unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder.[2] Diese sind nach ihrem persönlichen Verhältnis zum Erblasser/Schenker zu besteuern.

 

Rz. 44a

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) für die Besteuerung von Gesamthandgemeinschaften s. o. Rz. 8c.

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