Rz. 21

Bei Übertragung von Vermögen auf Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder des Erblassers oder Schenkers – i. d. R. die Enkel – im Rahmen einer Erbschaft oder durch Schenkung kommt ebenfalls die Steuerklasse I zur Anwendung. Ein Vorversterben der Kinder ist – seit dem ErbStG 1996 entgegen einer früheren Rechtslage – für die Einstufung in die günstigste Steuerklasse nicht mehr erforderlich.

Damit unterfallen sämtliche Enkelgenerationen der Steuerklasse I. Hinsichtlich der verbliebenen Differenzierung bei den Freibeträgen[1] hat sich bis heute nichts geändert (§ 16 ErbStG Rz. 12), ja die Begünstigungsdifferenz zwischen Schenkungen und Erbschaften an die Enkel ist sogar noch größer geworden. Die Abstufung für Urenkel wurde vom BFH gerade jüngst erst wieder bestätigt.[2]

Abkömmlinge i. S. d. Zivilrechts sind Kinder und Kindeskinder, die vom Erblasser abstammen und mit ihm in gerader Linie verwandt sind (§ 1924 BGB). Als Abkömmlinge i. S. d. § 15 ErbStG (Steuerklasse I Nr. 3 und Steuerklasse II Nr. 3) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder der Kinder und Stiefkinder anzusehen.[3]

 

Rz. 22

Abkömmlinge von Kindern (Stiefkindern) und Adoptivkindern des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gehören ebenfalls zur Steuerklasse I.[4]

[2] BFH v. 27.7.2020, II B 39/20 (AdV), DStR 2020, 2423.
[4] FinMin Baden-Württemberg v. 15.9.2005, 3 – S 3800/16, DB 2005, 2052, Rz. 5, H E 15.1 ErbStH 2019.

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