Rz. 7a

Seit Inkrafttreten des JStG 2010[1] zum 8.12.2010 ist die vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verwirklicht. Im ErbStG betreffen die Änderungen die §§ 1517 ErbStG, wobei die inhaltliche Auswirkung beim Tarif nach § 19 ErbStG eintritt. Die Freibeträge waren schon zum 1.1.2009 mit dem ErbStRG angeglichen worden, weshalb die Änderungen bei den §§ 16 und 17 ErbStG rein redaktionellen Charakter hatten.

In § 15 ErbStG wurde in Abs. 1 die Nr. 1 bei Steuerklasse I und die Nr. 7 bei Steuerklasse II um die eingetragenen Lebenspartner erweitert (s. Rz. 9 ff.). Ferner ist mit dem JStG 2010 insoweit eine vollständige Rückwirkung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.7.2001 entstanden ist, umgesetzt worden. In § 37 Abs. 5 ErbStG wurde angeordnet, die ohnehin ab dem 8.12.2010 vorgesehene vollständige Gleichstellung für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide mit Steuerentstehung ab dem 1.8.2001 zu gewähren. Damit sind Lebenspartner ab dem 1.8.2001 den Ehegatten hinsichtlich der Steuerklassenzuordnung und damit auch hinsichtlich des Steuertarifs gleichgestellt, soweit nicht Bestandskraft nach altem Recht eingetreten ist (§ 37 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

[1] JStG 2010 v. 13.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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