Rz. 59

Zu einer Zusammenrechnung von Erwerben kann es auch dann kommen, wenn durch eine freigebige Zuwendung zuerst "nur" ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde und später dann der genutzte Gegenstand übertragen wird. Hat z. B. der Schenker dem Beschenkten zunächst ein zinsloses Darlehen gewährt und vor Ablauf von 10 Jahren auf die Darlehensforderung verzichtet, liegt im Verzicht eine Geldschenkung begründet. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 7.10.1998[1] seine frühere Rspr. aufgegeben, nach der die Zusammenrechnung von Erwerben keinen Gesamtbetrag ergeben dürfe, der höher als der Wert des Gegenstands ist.[2]

 

Rz. 60

Der Vermögensvorteil durch den Erwerb des Rechts auf unentgeltliche Nutzung und den nachfolgenden Erwerb des der Nutzung unterliegenden Gegenstands ist nach der neuen Entscheidung auch dann mit dem jeweils zutreffenden Wert anzusetzen, wenn die Summe der Werte höher als der Wert des Gegenstands ist.[3]

[1] II R 64/96, BStBl II 1999, 25.
[3] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 14 Rz. 38.

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