Rz. 58

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Brunckhorst, Land- und Forstwirtschaft 2.0: Neue Produktionsverfahren. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aquakultur, Hydroponik und Aquaponik sowie Agroforstwirtschaft und Agrophotovoltaik, EStB 2022, 97; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; v. Cölln, Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZEV 2011, 182; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 51/2009, S. 3997; Graß, Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Vermögensnachfolge in den Jahren 2019 und 2020, ZEV 2021, 428; Halaczinsky, Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ErbStB 2009, 130; Hutmacher, Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei der Übertragung einer verpachteten landwirtschaftlichen Einheit, ZNotP 2014, 380; Hutmacher, Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZNotP 2014, 176; Hutmacher, Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs, ZNotP 2011, 211; Hutmacher, Die Bewertung und Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, ZEV 2009, 22; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteil, NWB 5/2014, 271; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009, Beilage zu Heft 11, S. 33; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteil, NWB 3/2014, 110.

 

Rz. 59

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört der "inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens".[1] Die Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert.

 

Rz. 60

Der Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs[2] umfasst die land- und fortwirtschaftlichen Nutzungen[3], die Nebenbetriebe[4] sowie das Abbauland, das Geringland und das Unland.[5]

 

Rz. 61

Die Betriebswohnungen[6] und der Wohnteil des Betriebs (einschl. der Altenteilerwohnungen)[7] gehören nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen.[8]

 

Rz. 62

Nicht begünstigt sind Stückländereien.[9] Stückländereien sind "einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind".[10]

 

Rz. 63

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören neben dem Wirtschaftsteil auch "selbst bewirtschaftete Grundstücke".[11] Grundstücke, die bewertungsrechtlich dem Grundvermögen zuzurechnen sind (z. B. Bauland), sind somit nur noch dann begünstigungsfähig, wenn sie selbst bewirtschaftet werden.[12] Im Fall der Vermietung oder Verpachtung ist eine Begünstigung generell ausgeschlossen.[13] Die Selbstbewirtschaftung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer[14] erfolgen und vom Erwerber auch fortgeführt werden. Die spätere Aufgabe der Selbstnutzung stellt einen Nachsteuertatbestand dar.[15]

 

Rz. 64

Auf die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen kommt es nicht an.[16] Maßgebend sind die Kriterien des Bewertungsgesetzes (§§ 158 ff. BewG).[17] Die Begünstigung ist (seit dem 1.1.2009) somit unabhängig davon möglich, ob das Vermögen ertragsteuerrechtlich zum Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft gehört.

Begünstigt sein kann auch ein Zuwendungsnießbrauch an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.[18]

 

Rz. 65

Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht notwendig, dass das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft auf den Erwerber übergeht.[19] Die FinVerw ist gleichwohl der Auffassung, dass der Erwerb des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nur bei Erwerb eines Betriebs begünstigungsfähig ist.[20] Die Übertragung von Teilbetrieben oder einzelnen Wirtschaftsgütern ist nicht begünstigungsfähig.[21]

 

Rz. 66

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen muss vom Erblasser bzw. Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen bleiben. Der Erwerber muss den Betrieb fortführen. Werden alle wesentlichen Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs teils entgeltlich, teils unentgeltlich auf verschiedene, nicht mitunternehmerisch verbundene Erwerber übertragen, so ist die wirtschaftliche Einheit "L+F-Betrieb" nicht mit dem Fortführungswert, sondern mit dem Liquidationswert zu bewerten. Dabei ist es unerheblich, ob das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem ertragsteuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, ob d...

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