Rz. 730

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Grosse/Vieth, Die Aufteilung des gemeinen Werts und die Zurechnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellschaften, ErbStB 2022, 43; Halaczinsky, Änderung des ErbStG und des BewG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, UVR 2011, 342; Korezkij, Zurechnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellschaften: Erneute Änderung der Spielregeln durch die Ländererlasse v. 11.2.2021, DStR 2021, 906; Krause/Grootens, Feststellungsverfahren unter Beteiligung von Gesellschaften, NWB-EV 10/2012, 325; Krause/Grootens, Neuregelung des Feststellungsverfahrens, NWB-EV 1/2012, 27; Volquardsen, Das erbschaftsteuerliche Feststellungsverfahren – geplante Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, ZErb 2011, 295.

 

Rz. 731

Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige FA (§ 152 Nrn. 13 BewG) stellt i. d. R. (u. a. auch) die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nrn. 14 ErbStG), der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) gesondert fest.[1]

 

Rz. 732

Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die gesonderte Feststellung sind insoweit entsprechend anzuwenden (§ 13b Abs. 10 S. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 3, §§ 152–156 BewG).[2]

 

Rz. 733

Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung wurden erstmals durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[3] in das ErbStG eingefügt (§ 37 Abs. 6 ErbStG).

 

Rz. 734

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde vor allem ergänzt, dass die entsprechenden Feststellungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (i. S. v. § 11 Abs. 1 BewG) von dem FA getroffen werden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet.[4]

 

Rz. 735

Die FinVerw[5] hat zu der Aufteilung des Vermögens aus dem Gesamthandvermögen einer PersGes auf die Gesellschafter (bei Feststellungen nach § 13b Abs. 10 ErbStG) ausführlich Stellung genommen.[6]

Im Schrifttum sind die Ausführungen indes auf berechtigte Kritik gestoßen. Korezkij[7] fasst diese wie folgt zusammen: "Nach der Analyse der Ländererlasse bleibt der Eindruck einer willkürlichen und kaum nachvollziehbaren Zurechnung des Verwaltungsvermögens (…) Es darf bezweifelt werden, ob dieser Berechnungsmodus einer gerichtlichen Überprüfung standhält.".

 

Rz. 736

Mit dem Jahressteuergesetz 2020[8] wurde § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG erneut geändert.[9] Danach stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige FA (§ 152 Nr. 13 BewG) die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 14 ErbStG), der Schulden, des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG), des Betriebsvermögens in Drittstaaten und das Vorliegen des Hauptzwecks (nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 und 5 ErbStG) gesondert fest, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind.

Bei der Übertragung eines Anteils am Betriebsvermögen (i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) gilt dies entsprechend. Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder für die Feststellung (nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BewG) zuständige FA. Bei Anteilen an KapGes (die nach § 11 Abs. 1 BewG zu bewerten sind), trifft die Feststellungen (des § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG) das örtlich zuständige FA (entsprechend § 152 Nr. 3 BewG). Die Vorschriften (§ 151 Abs. 3 und §§ 152156 BewG) sind dabei jeweils entsprechend anzuwenden. Die Neuregelung gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist (§ 37 Abs. 18 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStG).

[1] § 13b Abs. 10 S. 1–4 ErbStG, dazu R E 13b.30 ErbStR 2019 und die Bsp. in H E 13b.30 ErbStR 2019.
[2] Zu Feststellungen nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. im Falle einer Erbengemeinschaft s. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.6.2016, BStBl I 2016, 758; zur Anwendung von § 154 Abs. 1 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 s. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 14.3.2016, BStBl I 2016, 249.
[3] BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986.
[5] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 11.2.2021, Aufteilung des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden aus dem Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter bei Feststellungen nach § 13b Abs. 10 ErbStG, BStBl I 2021, 355, DStR 2021, 921, ZEV 2021, 343; ausführlich und krit. dazu Korezkij, DStR 2021, 906.
[6] Zur Bestimmung des Werts eines Anteils an einer PersGes für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 97 Abs. 1a BewG s. auch BFH v. 17.6.2020, II R 43/17, BStBl II 2022, 13, BFH/NV 2021, ...

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