Rz. 381
Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Halaczinsky, Änderung des ErbStG und des BewG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, UVR 2011, 342; Krause/Grootens, Feststellungsverfahren unter Beteiligung von Gesellschaften, NWB-EV 10/2012, 325; Krause/Grootens, Neuregelung des Feststellungsverfahrens, NWB-EV 1/2012, 27; Volquardsen, Das erbschaftsteuerliche Feststellungsverfahren – geplante Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, ZErb 2011, 295.
Rz. 382
Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige FA (§ 152 Nrn. 1–3 BewG) stellt in der Regel (auch) die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen[1] gesondert fest (§ 13a Abs. 4 S. 1–3 ErbStG).[2] Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die gesonderte Feststellung sind insoweit entsprechend anzuwenden.[3]
Rz. 383
Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung wurden erstmals durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[4] in das ErbStG eingefügt (§ 37 Abs. 6 ErbStG).
Rz. 384
Im Rahmen der Erbschaftschaftsteuerreform 2016[5] wurde vor allem ergänzt, dass die entsprechenden Feststellungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (i. S. v. § 11 Abs. 1 BewG) von dem FA getroffen werden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet (§ 13a Abs. 4 S. 2 ErbStG, § 152 Nr. 3 BewG).
Rz. 385–390
einstweilen frei
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