Rz. 289

Nach der Regelung des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 galt die Grenze von zunächst 10 und später 20 Beschäftigten für den "Betrieb". Der Begriff des Betriebs war im Gesetz nicht näher erörtert.[1] Von Anfang an war daher umstritten, wie die Anzahl der Beschäftigten bei Konzern- und Holdinggesellschaften zu ermitteln sind. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Beschäftigten in Tochtergesellschaften mitzuzählen sind oder nicht.

 

Rz. 290

Die FinVerw ging schon immer davon aus, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten auch die Arbeitnehmer nachgeordneter Gesellschaften mit einzubeziehen sind (R E 13a.4 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2011 unter Hinweis auf § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG a. F., der insoweit sinngemäß gelten sollte).

 

Rz. 291

Im Schrifttum wurde dagegen zu Recht ganz überwiegend die Gegenauffassung vertreten.[2] Richtigerweise ergibt sich im Umkehrschluss zur Regelung über die Ermittlung der Lohnsumme (in § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG a. F.), dass bei der Ausnahme für Kleinbetriebe nur auf die Beschäftigten des jeweiligen Betriebs (und nicht auch auf die Arbeitnehmer von etwaigen Tochtergesellschaften) abzustellen ist. Der BFH ist dieser Auffassung gefolgt.[3]

 

Rz. 292

Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes 2013[4] allerdings der Auffassung der FinVerw angeschlossen (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG a. F. und § 37 Abs. 8 ErbStG; heute § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und S. 11 und 12 ErbStG).

 

Rz. 293

Die Lohnsummenregelung gilt demnach nicht, wenn der Betrieb "unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 (jetzt: § 13a Abs. 3 Sätze 11 bis 13 ErbStG) genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte (jetzt: 5 Beschäftigte) hat."

 

Rz. 294

Danach sind bei (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligungen an Personengesellschaften (unabhängig von der Beteiligungshöhe) oder an Kapitalgesellschaften (von mehr als 25 %) in EU-/EWR-Mitgliedstaaten die dort Beschäftigten anteilig mit einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 S. 11 und 12 ErbStG).[5] Die Neuregelung findet auf alle Erbschaften und Schenkungen Anwendung, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entstanden ist (§ 37 Abs. 8 ErbStG). Die Gesetzesänderung zeigt, dass für Altfälle, in denen die Steuer bis zum 6.6.2013 entstanden ist, die Auffassung der FinVerw mangels Rechtsgrundlage unzutreffend ist. Die Neuregelung war somit nicht nur klarstellender, sondern hatte konstitutive Bedeutung.

 

Rz. 295

Die zum 1.7.2016 in Kraft getretene Neuregelung ist insoweit unverändert (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und S. 11 und § 12, § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Die Beschäftigten in Tochtergesellschaften sind bei der Anzahl der Beschäftigten somit anteilig zu berücksichtigen.

[1] Zum Begriff jetzt BFH v. 14.11.2018, II R 34/15, BStBl II 2019, 674, GmbHR 2019, 543 mit Anm. Kotzenberg, DStR 2019, 687, DB 2019, 888, ZEV 2019, 229 mit Anm. Stalleiken und BFH v. 5.9.2018, II R 57/15, BStBl II 2019, 42, DStR 2018, 2522, DB 2018, 2973, GmbHR 2019, 43, ZEV 2019, 37 mit Anm. Stalleiken, DStRK 2019, 36 mit Anm. Herbst; ausführlich zum Ganzen Loose, ErbR 2019, 475; v. Oertzen/Weiss, DStR 2019, 422.
[2] S. statt vieler Crezelius, ZEV 2009, 1, 4.
[3] BFH v. 14.11.2018, II R 34/15, BStBl II 2019, 674, GmbHR 2019, 543 mit Anm. Kotzenberg, DStR 2019, 687, DB 2019, 888, ZEV 2019, 229 mit Anm. Stalleiken und BFH v. 5.9.2018, II R 57/15, BStBl II 2019, 42, DStR 2018, 2522, DB 2018, 2973, GmbHR 2019, 43, ZEV 2019, 37 mit Anm. Stalleiken, DStRK 2019, 36 mit Anm. Herbst; ausführlich zum Ganzen Loose, ErbR 2019, 475, v. Oertzen/Weiss, DStR 2019, 422.
[4] BGBl 2013, 1809, BStBl I. 2013, 802.
[5] S. R E 13a.4 Abs. 2 S. 13 ff. ErbStR 2019.

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