Rz. 100

§ 13 Abs. 2 ErbStG enthält eine Definition des Begriffs des angemessenen Unterhalts i. S. d. § 13 Abs. 1 Nrn. 5 und 12 ErbStG.[1] Als angemessen gilt nach § 13 Abs. 2 S. 1 ErbStG eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht, wobei nach § 13 Abs. 2 S. 2 ErbStG eine dieses Maß übersteigende Zuwendung zum Ausschluss der entsprechenden Steuerbefreiung führt und somit in vollem Umfang steuerpflichtig ist.[2] Diese wenig hilfreiche gesetzliche Klarstellung ist dahingehend zu interpretieren, dass ein Unterhalt in Höhe des Mindestbedarfs nach den jeweiligen sozial(hilfe)rechtlichen Grundsätzen in jedem Fall steuerfrei ist[3]; die gesetzlichen Unterhaltsvorschriften der §§ 1601 ff. BGB haben lediglich indizielle Bedeutung. Die kritische Grenze ist überschritten, wenn die Zuwendung unabhängig vom bisher praktizierten Lebensstil des Bedachten nach allgemeinem Empfinden schlechthin übermäßig ist.[4]

[1] Rz. 45 ff., 71 ff.
[3] S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 186: Untergrenze.
[4] RFH v. 8.7.1932, V e A 991/31, RStBl 1932, 1147.

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