Rz. 29

Die Neuregelung der Steuerfreiheit der Zuwendung des Familienheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 knüpft weitgehend an die Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. zur Steuerbefreiung einer ehebedingten Zuwendung des Familienwohnheims als grds. steuerbare Zuwendung unter Lebenden zwischen Ehegatten i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an. Da der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG die grundlegende Regelungssystematik der bisherigen Rechtslage erkennbar beibehalten wollte[2], finden die zur Vorgängerregelung von der Rspr. aufgestellten Grundsätze weitgehend nach wie vor Anwendung.[3]

 

Rz. 30

Nach der gesetzlichen Definition des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. ist unter einem Familienheim ein bebautes Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nrn. 15 BewG zu verstehen, soweit darin eine Wohnung (§ 181 Abs. 9 BewG) des Zuwenders und seines Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird[4]; ein Schwimmhaus oder Hausboot fällt mangels bewertungsrechtlicher Gebäudeeigenschaft nicht unter den Begriff des Familienheims.[5] Auch ein unbebautes Grundstück ist kein steuerbegünstigtes Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nrn. 4a4c ErbStG.[6] Diese gesetzliche Definition hat die FinVerw dahingehend konkretisiert, dass das Familienheim insgesamt den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen muss[7] – auch ein Haus mit 3 Wohnungen kann als Familienheim gelten, sofern die Wohnungen von der Familie genutzt werden.[8] § 181 Abs. 1 BewG unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern (Nr. 1), Mietwohngrundstücken (Nr. 2), Wohnungs- und Teileigentum (Nr. 3), Geschäftsgrundstücken (Nr. 4) und gemischt genutzten Grundstücken (Nr. 5). Die Steuerbefreiung bezieht sich auch auf Garagen und sonstige Nebengebäude, die sich auf dem jeweiligen Grundstück befinden.[9] Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. setzt nicht voraus, dass die Ehe bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des betreffenden Objekts bestanden hat. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit Ausführung der freigebigen Zuwendung eine Ehe bestanden hat, wobei eine spätere Eheschließung kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO darstellt.[10]

 

Rz. 31

Das Familienheim muss von den Ehegatten und den ggf. zur Familie gehörenden Kindern und Enkelkindern oder einer Hausgehilfin tatsächlich im Besteuerungszeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.[11] Im Fall des Getrenntlebens ist eine Nutzung durch den beschenkten Ehegatten allein zusammen mit einem gemeinsamen Kind ausreichend.[12] Die Steuerbefreiung scheidet mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, wenn das Heim lediglich als Ferien- oder Wochenenddomizil genutzt[13] oder auch nur teilweise an Dritte vermietet wird bzw. für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt[14]; die unentgeltliche Überlassung einzelner Wohnräume an weitere Verwandte ist hingegen unschädlich. Wird das Familienheim auch zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt – z. B. als Arbeitszimmer –, ist dies unschädlich; eine gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung – z. B. als Arbeitszimmer oder Arztpraxis – ist unschädlich, solange die Wohnnutzung insgesamt überwiegt und die Wohnräume die Voraussetzungen einer Wohnung im Übrigen erfüllen.[15] Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. ist flächenmäßig auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt, womit bei einer gewerblichen oder beruflichen Mitbenutzung der Wohnung die Befreiung auf den zu eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt ist; eine berufliche Nutzung des Grundstücks außerhalb der Wohnung, eine Fremdvermietung oder die unentgeltliche Überlassung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Wohnungen an Kinder oder Eltern ist nicht begünstigt.[16] Bei einer gemischten Nutzung des Grundstücks ist eine Aufteilung nach der jeweiligen Nutzung durch das Lagefinanzamt vorzunehmen und bei der Feststellung des Grundbesitzwerts im Wege der Amtshilfe nachrichtlich mitzuteilen.[17] Der Erwerber hat m. E. keinen Anspruch auf eine isolierte Bekanntgabe der vom Lagefinanzamt mitgeteilten Angaben.[18]

 

Rz. 32

Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. steuerbefreite Zuwendung eines Familienheims unter Lebenden ist unabhängig vom Güterstand der Ehegatten und setzt nach der nunmehr ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. voraus, dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten im Rahmen einer steuerbaren Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt.[19] Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 2 ErbStG n. F. gilt dies entsprechend, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemei...

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